KSVGBeitrÜV
§ 3Zeitpunkt
- 1.
- der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Angaben der Versicherten über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit, ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen unzutreffend sein können, oder
- 2.
- der Künstlersozialkasse Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß Versicherte über ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit oder andere für die Durchführung der Versicherung maßgebliche Tatsachen Angaben nicht gemacht haben, oder
- 3.
- Versicherte in drei aufeinanderfolgenden Jahren eine Meldung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht abgegeben haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 155 G v. 29.3.2017 I 626
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR297200994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 87440b4bdcbc39751ac4c49f635e21bcfc06e775f8882218138c17b0ddbdc60f