KSVG
§ 8a
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7c G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007050981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bbfe53c2a97c48997ef420cb04e26d45faa7e6e2f13b9959be458c70394daa7b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 309 SGB 5Protokollierung
„… igen, der auf den Monat folgt, in dem die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis erhält. (2) § 309 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“