KStTG
§ 6Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften
- 1.
- bei Kryptowerte-Nutzern, die natürliche Personen sind, und bei beherrschenden Personen:
- a)
- Vor- und Nachname,
- b)
- Anschrift,
- c)
- jeden Ansässigkeitsstaat,
- d)
- Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden Ansässigkeitsstaat und
- e)
- Geburtsdatum,
- 2.
- bei Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind:
- a)
- Firma,
- b)
- Anschrift,
- c)
- jeden Ansässigkeitsstaat,
- d)
- Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden Ansässigkeitsstaat und
- e)
- sofern es sich bei dem Rechtsträger nicht um einen aktiven Rechtsträger oder eine ausgenommene Person handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die jeweilige zu meldende Person als beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, wenn dies noch nicht im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren Vorschriften in einem anderen Staat, denen der Anbieter unterliegt, festgestellt wurde.
- 1.
- Informationen über die Kriterien, die der Rechtsträger erfüllt, um als aktiver Rechtsträger oder ausgenommene Person behandelt zu werden, sofern dies zutrifft,
- 2.
- die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebenen Informationen für jede beherrschende Person des Kryptowerte-Nutzers, soweit eine beherrschende Person keine Selbstauskunft vorgelegt hat und dies noch nicht im Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, festgestellt wurde.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1600B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5af53cb600d4c1c4cb21d9a8aa5c03f4c072ad127f4b251f9f4fdef7b8ff388e