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KStoffTechAusbV

§ 5Ausbildungsplan

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-1-75 v. 21.5.2012 I 1168 (KStoffVerfMAusbV 2012)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0970B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 75f3682d61b65878a7b2dbe89519872a0d5cceefca60b4f55bf33fd2971acd62

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