KStoffTechAusbV
§ 45Prüfungsbereich „Fertigungstechnik und technische Kommunikation“
- 1.
- Be- und Verarbeitungsverfahren zu unterscheiden und nach technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen,
- 2.
- Werkstoffe zu ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuzuordnen,
- 3.
- qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, Ergebnisse zu überprüfen und zu dokumentieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden sowie Grundsätze der Kreislaufwirtschaft zu beachten,
- 4.
- Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen sowie diese mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen und Arbeitspläne zu erstellen,
- 5.
- lösbare und unlösbare Fügeverfahren für polymere Werkstoffe zu unterscheiden und zu beschreiben,
- 6.
- Gestaltungsmöglichkeiten von Konstruktionen mit polymeren Werkstoffen zu unterscheiden und zu beschreiben,
- 7.
- Umformverfahren von polymeren Werkstoffen zu unterscheiden und zu beschreiben,
- 8.
- isometrische Darstellungen, technische Zeichnungen und Abwicklungen von Rohrleitungen, Bauteilen und Baugruppen zu lesen und zu erstellen sowie
- 9.
- Berechnungen zur Fertigung von Rohrleitungen, Bauteilen und Baugruppen auszuführen.
Sonst: Ersetzt V 806-22-1-75 v. 21.5.2012 I 1168 (KStoffVerfMAusbV 2012)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0970B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 75f3682d61b65878a7b2dbe89519872a0d5cceefca60b4f55bf33fd2971acd62