Zum Gesetzesinhalt

KStoffTechAusbV

§ 37Prüfungsbereich „Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin

(1) Im Prüfungsbereich „Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitspläne zu erstellen sowie Produktionsabläufe zu koordinieren und zu optimieren,
2.
Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und diese Informationen mit vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen sowie Fertigungsvoraussetzungen sicherzustellen,
3.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, zu überprüfen, zu optimieren und zu dokumentieren,
4.
physikalische und chemische Eigenschaften von Compounds und Masterbatches sowie von Farbmitteln, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffen zu bestimmen, zu bewerten und zu interpretieren,
5.
Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschriften anzuwenden,
6.
Betriebs- und Maschinendaten zu strukturieren, auszuwerten, für die Auftragsdokumentation zusammenzustellen und zu sichern,
7.
Instrumente und Vorschriften des Qualitätsmanagements anzuwenden und Produkte freizugeben sowie
8.
prozessbezogene Berechnungen durchzuführen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-1-75 v. 21.5.2012 I 1168 (KStoffVerfMAusbV 2012)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0970B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 75f3682d61b65878a7b2dbe89519872a0d5cceefca60b4f55bf33fd2971acd62

XML-Quelle beim Herausgeber