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KStoffTechAusbV

Anlage 3(zu § 68 Absatz 2) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Zusatzqualifikation „Prozessintegration“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 151, S. 45)
Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Analysieren und Planen von digital vernetzten Produktionsprozessen
a)
Produktionsprozesse analysieren
b)
Anpassung der Produktion sowie der Handhabungs-, Transport- oder Identifikationssysteme planen
c)
Prozessänderungen planen und hinsichtlich vor- und nachgelagerter Bereiche bewerten sowie die Zuständigkeiten im Team abstimmen
d)
Spezifikationen, technische Bestimmungen und betriebliche IT-Richtlinien bei Prozessänderungen beachten
8
2Anpassen und Ändern von digital vernetzten Produktionsanlagen
a)
geplante Prozessabläufe simulieren
b)
Auf- und Umbau von Produktionsanlagen und die datentechnische Vernetzung im Team durchführen
c)
Steuerungsprogramme im Team ändern, testen und optimieren
3Erproben von Produktionsprozessen
a)
Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe und Fertigungsparameter erproben
b)
Gesamtprozess kontrollieren, überwachen und protokollieren und prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen
c)
Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie Maßnahmen dokumentieren
d)
Daten des Konfigurations- und Änderungsmanagements pflegen und technische Dokumentationen sichern
e)
Prozessvorschriften erstellen
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-1-75 v. 21.5.2012 I 1168 (KStoffVerfMAusbV 2012)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0970B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 75f3682d61b65878a7b2dbe89519872a0d5cceefca60b4f55bf33fd2971acd62

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