KStG
§ 17Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
- 1.
- eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und
- 2.
- eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 15.10.2002 I 4144;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR025990976
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b10bcc7fa5c9790a2b144a89ba2a511b60d911b555dc28b2bc13fa558e1b8485