KSpTG
§ 9Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung
Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid
- 1.
- aus Gründen, die der Untersuchungsberechtigte zu vertreten hat, innerhalb eines Jahres kein Gebrauch von ihr gemacht oder die planmäßige Untersuchung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist oder
- 2.
- eine ihrer Erteilungsvoraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR172610012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5c161847fe112ee572f4d4d42a5b28bc168647f7e9aafdb35382bd26866b405a