(1) Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung einer Kohlendioxidleitung bedürfen der vorherigen Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen liegen im überragenden öffentlichen Interesse. Ein überragendes öffentliches Interesse nach Satz 3 besteht nicht für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen in einem zum 31. Dezember 2023 nach § 57 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, geschützten Meeresgebiet. Bei der Abwägung im Rahmen von Planfeststellungsverfahren ist besonders zu berücksichtigen, dass Kohlendioxidleitungen dem Klimaschutz dienen und dazu beitragen, die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dauerhaft zu vermindern. Sollen die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung von Kohlendioxidleitungen weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Trasse erfolgen, die bereits Wasserstoffleitungen enthält oder künftig für Wasserstoffleitungen genutzt werden soll, so ist davon auszugehen, dass die Errichtung, der Betrieb sowie die Änderung einer solchen Kohlendioxidleitung keine zusätzliche Beeinträchtigung anderer Belange darstellen, die über die alleinige Verlegung der Wasserstoffleitung hinausgeht, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, durch Planfeststellung durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Die Sätze 3 und 4 und § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anwendbar.
(2) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger des Vorhabens die Öffentlichkeit möglichst vor Antragstellung über das planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere über die Lage, die Größe und die Technologie der Kohlendioxidleitung, informiert. Dabei ist der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die Länder können die näheren Anforderungen an das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 bestimmen.
(3) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf Kohlendioxidleitungen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten und die einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann die für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung solcher Kohlendioxidleitungen durch Planfeststellung zulassen.
(4) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können einzelne dem Leitungsbetrieb dienende Anlagen, insbesondere Verdichter-, Druckerhöhungs-, Entspannungs-, Regel- und Messanlagen, vom Planfeststellungsverfahren ausgenommen werden, soweit sie einer Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften unterliegen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden.
(6) Für den Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 282
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