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KSKSaV

§ 9Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

(1) Die Künstlersozialkasse erstattet den Mitgliedern des Beirats ihre baren Auslagen. Die Erstattung richtet sich nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften.
(2) Die Mitglieder des Beirats erhalten für jeden Kalendertag einer Sitzung einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe von 90 Euro. Für den Vorsitzenden beträgt der Pauschbetrag 180 Euro.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011490982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec4945337b2da4bf727f57c94b772aae7ea5321656fcb64b99bf751c32db54b9

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