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KSKSaV

§ 22Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011490982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec4945337b2da4bf727f57c94b772aae7ea5321656fcb64b99bf751c32db54b9

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