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KSKSaV

§ 18Entscheidung

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

(1) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder des Ausschusses anwesend sind.
(2) Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder, ob der Widerspruch zurückgewiesen, ihm ganz oder teilweise stattgegeben oder in der Sache weiter aufgeklärt werden soll. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, gilt der Widerspruch als zurückgewiesen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011490982

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec4945337b2da4bf727f57c94b772aae7ea5321656fcb64b99bf751c32db54b9

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