KSKSaV
§ 14Zuständigkeit
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse
- 1.
- Ist der Widerspruchsführer ein Versicherter, ist der Ausschuß des Bereichs zuständig, in dem der Versicherte das überwiegende Arbeitseinkommen erzielt.
- 2.
- Ist der Widerspruchsführer ein zur Abgabe Verpflichteter, ist der Ausschuß des Bereichs zuständig, auf den die überwiegende Entgeltsumme im Sinne des § 25 des Gesetzes entfällt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 11.8.2025 I Nr. 188
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011490982
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ec4945337b2da4bf727f57c94b772aae7ea5321656fcb64b99bf751c32db54b9