KSG
§ 3aBeitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft
- 1.
- auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,
- 2.
- auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,
- 3.
- auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.
- 1.
- die Anrechnung und Verbuchung gemäß unionsrechtlicher Vorgaben zu regeln,
- 2.
- den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von natürlichen Störungen zu regeln,
- 3.
- nähere Bestimmungen zu den Methoden und Grundlagen für die umfassende Berichterstattung über Treibhausgasemissionen und den Abbau von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbesondere zur Erstellung der jährlichen Emissionsbilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, und
- 4.
- nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung und Auswertung von Daten der Fernerkundung, insbesondere mittels satellitengestützter Systeme, für die Treibhausgas-Berichterstattung für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft zu erlassen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.7.2024 I Nr. 235
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251310019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9244806f532e026ced641a931dcfae2d03fc18fc849b67873e7ce2ed2b82863c