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KSchG

§ 18Entlassungssperre

Kündigungsschutzgesetz

(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.
(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.
(3) (weggefallen)
(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR004990951

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bfeebd2320aa0ddec074570f2705441e1b26639fb86839f80b1210d8bf2ed8a2

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