KSchG
§ 10Höhe der Abfindung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.8.1969 I 1317
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 14.6.2021 I 1762
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004990951
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bfeebd2320aa0ddec074570f2705441e1b26639fb86839f80b1210d8bf2ed8a2
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 113 BetrVGNachteilsausgleich
„… tsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend. (2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, s …“
- § 123 InsOUmfang des Sozialplans
„… er geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden. (2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozia …“