(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber, Geschäftsleiter oder gegen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Kreditdienstleistungsinstituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Kreditdienstleistungsinstituten oder gegen deren gesetzliche Vertreter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 43 zum Gegenstand haben, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt Folgendes zu übermitteln:
1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf den eingelegten Rechtsbehelf zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 43 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, sofern dadurch keine Gefährdung des Ermittlungszwecks zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt anzuhören. § 60a Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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