Zum Gesetzesinhalt

KrZwMG

§ 45Mitteilungen in Strafsachen

Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber, Geschäftsleiter oder gegen Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans von Kreditdienstleistungsinstituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Kreditdienstleistungsinstituten oder gegen deren gesetzliche Vertreter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 43 zum Gegenstand haben, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt Folgendes zu übermitteln:
1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2.
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.
Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf den eingelegten Rechtsbehelf zu übermitteln. In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straftaten werden die in Satz 1 Nummer 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur vorgenommen, wenn aus Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen der Bundesanstalt geboten sind.
(2) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 43 zum Gegenstand haben, hat die Staatsanwaltschaft die Bundesanstalt bereits über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens zu unterrichten, sofern dadurch keine Gefährdung des Ermittlungszwecks zu erwarten ist. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesanstalt anzuhören. § 60a Absatz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR19B0B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce56a3e1b9aaa25376730cead57339136c8619bb41121f7af9257314bf02db0b

XML-Quelle beim Herausgeber