(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach § 3 Absatz 4, § 13 Absatz 2 Nummer 2 bis 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a des Kreditwesengesetzes, nach den §§ 31, 33 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, nach § 34 Absatz 3 in Verbindung mit § 30 des Kreditwesengesetzes sowie nach den §§ 36 bis 39 haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Androhung und die Festsetzung von Zwangsmitteln, die zur Durchsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahmen im Wege des Verwaltungszwangs erlassen werden, haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Verwaltungsakte, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, dürfen in dem Verfahren nach § 4f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch bekanntgegeben oder in dem Verfahren nach § 4g des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes elektronisch zugestellt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 20 G v. 25.3.2026 I Nr. 81
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