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KrWaffKontrGDV 3

§ 1

Dritte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

(1) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen wird dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.
(2) Die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen wird den örtlich zuständigen Hauptzollämtern übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 32 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008410969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e96c1639c85eef19ac650c678d3be662d8a614f61d4b8676c32a97cd2384ccaa

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