KrWaffKontrGDV 1
§ 1
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
- 1.
- für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium für Verteidigung,
- 2.
- für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf das Bundesministerium der Finanzen,
- 3.
- für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
- 4.
- für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 37 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006490961
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6d2d1e82ef871b5eeb08e0abbdb0b08c30df74c291785d470d9f526c4ded729