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KrWaffKontrGDV 1

§ 1

Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

(1) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen der §§ 2, 3 Abs. 1 und 2 und des § 4a des Gesetzes wird
1.
für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesministerium für Verteidigung,
2.
für den Bereich des Zollgrenzdienstes auf das Bundesministerium der Finanzen,
3.
für den Bereich der für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen sowie der Behörden des Strafvollzugs auf das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,
4.
für alle übrigen Bereiche auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
übertragen.
(2) Die Befugnis zur Erteilung und zum Widerruf der Genehmigung in den Fällen des § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen. Es übt seine Befugnis im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt aus.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Kursivdruck: Jetzt "Bundesministerium der Verteidigung"
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 37 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006490961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f6d2d1e82ef871b5eeb08e0abbdb0b08c30df74c291785d470d9f526c4ded729

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