(1) Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Verbringung an ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässiges Unternehmen wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Verbringer ein im Bundesgebiet ansässiges Unternehmen ist, das gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert ist, der Empfänger in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG zertifiziert ist und die Kriegswaffen zum Verbleib beim Empfänger bestimmt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Kriegswaffen für Jagdzwecke, Sportzwecke oder Sammelzwecke verwendet werden sollen.
(3) Soweit es sich bei den Verbringungen nach Absatz 1 um endgültige Verbringungen handelt, hat der Verbringer eine vom Empfänger ausgestellte Endverbleibserklärung für Kriegswaffen gemäß Anlage A 3 der Bekanntmachung über Endverbleibsdokumente nach § 21 Absatz 6 der Außenwirtschaftsverordnung für die von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Güter zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und diese auf Verlangen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 2.9.2026 I Nr. 249
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