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KredInstNdlG

§ 6

Gesetz über den Niederlassungsbereich von Kreditinstituten

Die Nachfolgeinstitute sind verpflichtet, auf Verlangen des ausgründenden Kreditinstituts gegen Übertragung entsprechender Vermögenswerte Verbindlichkeiten der in § 5 Abs. 3 genannten Art zu übernehmen; der Betrag, der von jedem der Nachfolgeinstitute jeweils zu übernehmenden Verbindlichkeiten bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die in den Eröffnungsbilanzen der Nachfolgeinstitute ausgewiesenen, nach Abzug der Schulden sich ergebenden Vermögen zueinander stehen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002170952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb1ca04ba167ad9a78ae1c7bb54f56296e0dadb844c4342d36c2d2d5bb354714

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