KredFinG 1967
§ 4
- der Deutschen Bundesbahn
- über einen Betrag bis zu 300.000.000 Deutsche Mark,
- des Bundesfernstraßenbaus
- bis zum Betrag von 200.000.000 Deutsche Mark,
- der Deutschen Bundespost
- bis zum Betrag von 250.000.000 Deutsche Markund
- bis zum Betrag von 100.000.000 Deutsche Mark
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR004010967
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1719e1bc54bdd908577b49050ef3c832a92864fbff3dc99480e59a82adfd6a33