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KredAufnG

§ 2

Gesetz über die Aufnahme eines Kredits durch den Bund im Rahmen der von den Vereinigten Staaten gewährten Wirtschaftshilfe

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR003010952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a220429928677f61f7d408f1910e324c8f0432e799b105333e0387c11c6d549

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