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KredAufnBegrV 1971

§ 4

Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1971

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006930971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 526cfdd7fc10c8ea5bebd01d71e935389c67b71a20818a0c1004f0cabf9512a0

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