EdWBeitrV
§ 2bAbweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen
- 1.
- Ein Institut kann einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen zugewiesen werden, wenn es nachweist, dass die beitragsrelevanten Erträge aus Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen führen würden, geringfügig waren; die Erträge waren im Regelfall geringfügig, wenn sie 10 Prozent der beitragsrelevanten Erträge nicht übersteigen.
- 2.
- Im Falle einer Änderung der Erlaubnis eines Instituts oder der Befugnis, sich bei der Erbringung von Wertpapiergeschäften nach § 1 Absatz 2 des Anlegerentschädigungsgesetzes Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, können der Beitragsbemessung diejenigen Verhältnisse zugrunde gelegt werden, die einen niedrigeren Beitragssatz begründen, wenn das Institut nachweist, dass diese Verhältnisse im letzten Geschäftsjahr zeitlich überwogen.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 2b in der ab 1.7.2024 geltenden Fassung: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 7f +++)
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 9.4.2026 I Nr. 97
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189100999
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fd636aae445d7d7d710b4e914bdd8e296ea5c4a647dda0b40b826f94f289f866