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KredAnstWiAG

§ 7aMittelstandsrat

Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

(1) Bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau wird ein Mittelstandsrat gebildet. Er besteht aus dem Bundesminister für Wirtschaft und Energie als Vorsitzendem, dem Bundesminister der Finanzen als Stellvertreter des Vorsitzenden, dem Beauftragten der Bundesregierung für den Aufbau Ost, zwei durch den Bundesrat zu benennenden Vertretern, vier weiteren vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestellten Mitgliedern und jeweils einem vom Bundesministerium der Finanzen sowie einem vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bestellten Mitglied.
(2) Der Mittelstandsrat konkretisiert den staatlichen Auftrag der Mittelstandsbank nach § 2 Abs. 2. Er berät und beschließt über Vorschläge zur Förderung des Mittelstandes unter Berücksichtigung der Gesamtgeschäftsplanung der Anstalt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.6.1969 I 573;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 271 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR701230948

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 639d9073d51757522656d314ab1a46dec28e9b8081a51255ae9530d5e166dea8

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