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KredAnstWiAG

§ 4Mittelbeschaffung

Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

(1) Zur Beschaffung der erforderlichen Mittel kann die Anstalt insbesondere Schuldverschreibungen ausgeben und Darlehen aufnehmen.
(2) Die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Anstalt dürfen zehn vom Hundert der mittel- und langfristigen Verbindlichkeiten nicht übersteigen.
(3) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf inländische Währung lautenden Schuldverschreibungen sind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.6.1969 I 573;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 271 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR701230948

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 639d9073d51757522656d314ab1a46dec28e9b8081a51255ae9530d5e166dea8

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