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KredAnstWiAG

§ 12Rechtsaufsicht

Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederaufbau

Das Bundesministerium der Finanzen übt die Rechtsaufsicht über die Anstalt im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie aus. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestimmungen im Einklang zu halten.
(2) Der Nachweis der Befugnis zur Vertretung der Anstalt wird durch eine mit Dienstsiegel versehene Bestätigung des Bundesministeriums der Finanzen geführt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.6.1969 I 573;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 271 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR701230948

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 639d9073d51757522656d314ab1a46dec28e9b8081a51255ae9530d5e166dea8

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