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KrArchG

§ 2Übernahme von Unterlagen der Heimatortskarteien

Gesetz über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts

(1) Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen der Heimatortskarteien des Kirchlichen Suchdienstes.
(2) Der Kirchliche Suchdienst übergibt die Bestände seiner Heimatortskarteien dem Lastenausgleichsarchiv, sobald die ihm von der Bundesrepublik Deutschland übertragenen Aufgaben abgeschlossen sind.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 155 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000650988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 62a9ad9eab224d19c70f2b911add241c20783862b74dc9301ff3965fb7e03857

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