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Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Kreditabwicklungsfonds" in das Schuldbuch des Fonds "Kreditabwicklungsfonds"

Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds" vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 993) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich, daß die verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds "Kreditabwicklungsfonds" den Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung gleichzusetzen sind.
Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.

Der Bundesminister der Finanzen
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR025040990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7ac9ee5ccc309f32c35f2c31a7b114ea8f720f46eaf1f7a76a72a01222808627

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