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§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- 1.
- Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
- 2.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 3.
- Herstellen und Trennen von Stoffgemischen,
- 4.
- Beurteilen von ökologischen Kreisläufen und Anwenden von Hygienemaßnahmen,
- 5.
- Lagern, Bearbeiten und nachhaltiges Anwenden von Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffen,
- 6.
- Erkennen von elektrischen Gefahren und Einleiten von Maßnahmen,
- 7.
- Auswählen und Handhaben von Werkzeugen und Maschinen,
- 8.
- Betreiben von technischen Systemen,
- 9.
- Beraten von Kundinnen und Kunden und Erstellen von Angeboten,
- 10.
- Zuführen von Abfällen und Wertstoffen zu Kreislaufsystemen unter Aspekten der Nachhaltigkeit,
- 11.
- Beurteilen von und Arbeiten mit gefährlichen Gütern, Stoffen und Abfällen,
- 12.
- Bedienen von Anlagen,
- 13.
- Überwachen und Beurteilen von Mess-, Steuer- und Regelprozessen,
- 14.
- Planen und Durchführen von Instandhaltungsmaßnahmen sowie
- 15.
- Abwickeln logistischer Prozesse.
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt,
- 5.
- Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie im Team und
- 6.
- Umsetzen von Sicherheitsvorschriften und Betriebsanweisungen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR18B0D0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b70f38369e7e8789fba53b63cff3061d9e1a272fe9ff7bf667035b1a785b519