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§ 10Prüfungsbereiche des Teiles 2

Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und zur Umwelttechnologin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Annehmen von Abfällen und Zuführen zu Entsorgungswegen“,
2.
„Betreiben von Maschinen und Anlagen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“,
3.
„Sicherstellen von Prozessen der Kreislauf- und Abfallwirtschaft“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR18B0D0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7b70f38369e7e8789fba53b63cff3061d9e1a272fe9ff7bf667035b1a785b519

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