(1) Der zuständigen Ethik-Kommission stehen die nach dem in der Anlage 3 enthaltenen Gebührenverzeichnis festgelegten Gebühren und Rahmensätze im Zusammenhang mit klinischen Prüfungen zu.
(2) Im Übrigen gelten für die zuständigen Ethik-Kommissionen der Länder die gebührenrechtlichen Regelungen der Länder.
(3) Die zuständige Bundesoberbehörde überweist den auf der Grundlage von § 40 Absatz 6 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes für die zuständige Ethik-Kommission vereinnahmten Betrag innerhalb von 21 Tagen an den Träger der zuständigen Ethik-Kommission. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag, an dem
1.
die zuständige Bundesoberbehörde den in Satz 1 genannten Betrag vereinnahmt hat und
2.
die Bestandskraft des Gebührenbescheides über die Gesamtgebühr eingetreten ist.
Entscheidend ist jeweils das spätere Ereignis.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 16.9.2025 I Nr. 215
Sonst: Die §§ 5 bis 12 sind gem. Art. 13 Abs. 2 u. 3 G v. 12.7.2017 I 2333 iVm Bek. v. 7.10.2021 I 4648 mWv 31.1.2022 in Kraft getreten.
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