Zum Gesetzesinhalt

KOVZusVtrAUTG

Art 2

Gesetz zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter

Als Stellen in der Bundesrepublik Deutschland, die nach Artikel 6 Abs. 3 Satz 3 des Zusatzvertrags die Ausfertigung der Bescheide der Verwaltungsbehörden mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit zu versehen haben, werden die Träger der Sozialen Entschädigung bestimmt.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Zuletzt geändert durch Art. 22 G v. 20.8.2021 I 3932

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR201970970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7a37449637929982b743d28f744537d2029f64f02d269ac93e3a2ab80169bec8

XML-Quelle beim Herausgeber