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10. AnpG-KOV

Art 6Übergangsvorschrift

Zehntes Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes

(1) Die am 31. Dezember 1978 bindend zuerkannten Elternrenten bleiben unberührt.
(2) Abweichend von § 30 Abs. 4 Satz 2 und 4 bis 7 des Bundesversorgungsgesetzes ist der Betrag des Vergleichseinkommens für die Jahre 1980 und 1981 dadurch zu ermitteln, daß der jeweils im Vorjahr maßgebende Betrag des Vergleichseinkommens um 4 vom Hundert erhöht und auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundet wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012170978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44822a8cba5e761757052586092de0db348b9a7112990753eed88b314055c010

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