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KoStrukStatG

§ 3

Gesetz über Kostenstrukturstatistik

(1) Die Kostenstrukturerhebungen nach § 1 erfassen folgende Tatbestände:
1.
den Wert
a)
der steuerlichen und wirtschaftlichen Einnahmen,
b)
der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen;
2.
die Kosten, untergliedert nach Kostenarten;
3.
die beschäftigten Personen.
(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art und Zusammenarbeit der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind. In den Wirtschaftszweigen „Arztpraxen für Allgemeinmedizin“ und „Facharztpraxen“ wird zusätzlich die Durchführung von Operationen erfasst. Im Wirtschaftszweig „Zahnarztpraxen“ wird zusätzlich der Betrieb eines eigenen Praxislabors erfasst.
(3) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 354

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002450959

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b6994fb08b365a92d61c11c5809d500246c48c9c1f2eacb0dc7f2f639e01e6f7

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