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KostErmÄndG

Art 33Berlin-Klausel

Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen, sozialversicherungsrechtlichen und anderen Vorschriften

(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
(2) Rechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Straßenverkehrsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR008050970

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c43103663bb27f04cf10c4f0ec523280bef416b074f00090b39dfb5a1b615c23

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