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KosmAusbV

§ 8Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll er zeigen, dass er Arbeiten planen, durchführen und beurteilen sowie Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Kundenorientierung berücksichtigen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Durchführen einer Arbeit, die die Gebiete der dekorativen Kosmetik, der Körperpflege und der Handpflege unter Berücksichtigung des individuellen Hauttyps und der individuellen Hauterscheinung umfasst.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR041700002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2818b605a73a5a7b3a3069062dc897323b08c614141014a7d057228463da77e8

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