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KosmAusbV

§ 3Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin

Die Ausbildung gliedert sich in:
1.
Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 12,
2.
von den Vertragsparteien festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 im Umfang von insgesamt zwölf Wochen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR041700002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2818b605a73a5a7b3a3069062dc897323b08c614141014a7d057228463da77e8

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