KonzVgV
§ 8Anforderungen an die verwendeten elektronischen Mittel
Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
- 1.
- die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
- 2.
- kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
- 3.
- der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von dem oder den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
- 4.
- nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
- 5.
- nur die berechtigten Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
- 6.
- empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
- 7.
- Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR068300016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6d6e1e5d99c387218241a54a32895cbfa59b9b60f188511181d1d4b17562b5a3