KonsVerRUSV
Eingangsformel
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR459000021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bd34f6ddb4376123013afcc6fcb06f339b45e48f7e4f8bef8375bc361b7b0d4d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 AOVorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
„Auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) verordnet das Bundesministe …“