Zum Gesetzesinhalt

KonsVerGBRV

§ 2Abfindungen an Arbeitnehmer

Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland

(1) Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens hinsichtlich der Besteuerung von Abfindungen an Arbeitnehmer auf Grund einer entsprechenden Konsultationsvereinbarung im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe k des Abkommens richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen, gilt Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens entsprechend.
(3) Abfindungen,
1.
bei denen es sich um im Rahmen eines Arbeitsvertrags geleistete Nachzahlungen von Löhnen, Gehältern oder anderen Vergütungen handelt, oder
2.
die allgemein für die Auflösung eines Arbeitsvertrags gewährt werden,
können nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens in dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. War der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des Arbeitsvertrags teils in dem Staat seiner Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils in dem anderen Staat tätig, kann die Abfindung auch in diesem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend der Beschäftigungsdauer im anderen Staat im Verhältnis zur gesamten Beschäftigungsdauer nach Satz 1 Nummer 2. Eine zwischen den zuständigen Behörden im Einzelfall von Satz 2 vereinbarte abweichende Aufteilung ist für die Besteuerung bindend.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf die in Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens genannten Einkünfte nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR148300012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 320864d9f9fc12f1c370e01ca55e3f8188867924e29092ee99bfc5c293f848e3

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 2 AOVorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

    „… on Abfindungen an Arbeitnehmer auf Grund einer entsprechenden Konsultationsvereinbarung im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung zwischen den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe k des Abkommens richtet sich nach den Absät …“