KonsVerFRAV
§ 2Anwendungsbereich
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR213800010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 41cab4bc7e61beed0a486c0ae774d41102f3f995b0045e4de265b9e734c99c3d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 2 AOVorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
„… ung des Abkommens in Bezug auf die Umsetzung entsprechender Konsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung, die von den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 8 des Abkommens getroffen worden sind, richtet …“