(1) Stellt der Arbeitgeber am Ende des Jahres oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahrs fest, dass die Grenzgängereigenschaft auf Grund der entsprechenden Nichtrückkehrtage entfällt, hat er die Nichtrückkehrtage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bescheinigen. Der Vordruck ist jeweils unaufgefordert der für den Einbehalt der Abzugsteuer zuständigen Steuerbehörde zuzuleiten, die diese Bescheinigung nach Überprüfung mit einem Sichtvermerk versehen an den Arbeitgeber zur Weiterleitung an den Grenzgänger zurückgibt. Eine Überprüfung der bescheinigten Nichtrückkehrtage ist zulässig. Es können entsprechende Nachweise verlangt werden.
(2) Ist für den Arbeitgeber voraussehbar, dass der Grenzgänger bei ganzjähriger Beschäftigung an mehr als 60 Tagen pro Kalenderjahr, bei zeitweiser Beschäftigung während des Kalenderjahrs nach entsprechender Kürzung, aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehren wird, ist der Tätigkeitsstaat vorläufig berechtigt, Quellensteuern zu erheben. Der Arbeitgeber hat dies dem Grenzgänger formlos zu bescheinigen mit dem Hinweis, dass die detaillierte Aufstellung der Tage der Nichtrückkehr nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das Arbeitsverhältnis früher beendet wird, zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck zur Vorlage bei der Steuerbehörde bescheinigt wird. Diesem Umstand ist im Ansässigkeitsstaat durch einen Aufschub der Besteuerung oder Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen Rechnung zu tragen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 25.6.2020 I 1495
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