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KonsHilfG

Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR270500009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 45cab3b2ca8df9c06ed1ef374188bcf94ce5a2c50e58ed8ce40fd18f5b807a21

XML-Quelle beim Herausgeber

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