KonsG
§ 7Hilfe für Gefangene
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR023170974
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f445749afcaed2d2a34cd63a7fa7baaec19650fdb1271e1ac92670d577da4b43
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 1 AABGebVGebühren- und Auslageverzeichnis
„… enbaren öffentlichen Leistung. 61,00 3 Hilfeleistungen nach den §§ 5 und 6 sowie Haftbetreuung nach § 7 KonsG 3.1 Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der G …“