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KonsG

§ 25eAuslagen

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

Die Erstattung von Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung keine Gebühr vorgesehen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023170974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f445749afcaed2d2a34cd63a7fa7baaec19650fdb1271e1ac92670d577da4b43

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