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KonsG

§ 22Besondere Pflichten

Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse

(1) Der Honorarkonsularbeamte darf auch ohne Urlaub seinen Amtssitz für kurze Zeit verlassen. Für einen längeren Urlaub hat er die Genehmigung so frühzeitig zu beantragen, daß für seine Vertretung Sorge getragen werden kann.
(2) Bevor der Honorarkonsularbeamte in ein Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen Staat, einer anderen staatlichen Einrichtung oder einer über- oder zwischenstaatlichen Organisation tritt, hat er dies dem Auswärtigen Amt anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 10.12.2025 I Nr. 320

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR023170974

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f445749afcaed2d2a34cd63a7fa7baaec19650fdb1271e1ac92670d577da4b43

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